#lichtroutenkollektiv
Verein zur Förderung der LICHTROUTEN Lüdenscheid
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „lichtroutenkollektiv“. Nach der Eintragung führt der Vereinsname den Zusatz 11e.V.“.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid (de). Der Verein wurde am 15.10.2018 gegründet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1
Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung und Durchführung, Dokumentation und Diskussion der LICHTROUTEN zu fördern. Die LICHTROUTEN sind ein internationales Kunstprojekt im öffentlichen Raum. Es zeigt zeitgenössische künstlerische Positionen, die sich durch den reflektierten Einsatz von physikalischem Licht als Material, Werkzeug oder Medium in der bildenden Kunst auszeichnen.
Ziel des Vereins ist es zeitgenössische bildende Kunst zu fördern, insbesondere die Kunst, die sich mit Licht auseinandersetzt. Künstler _innen, Kurator_innen und Kunstvermittler_innen sollen in fachlicher und soziokultureller Hinsicht bei ihrer Auseinandersetzung mit der Lichtkunst unterstützt werden.
Im Mittelpunkt der Begleitung, Unterstützung und Förderung steht Lüdenscheid als internationales Forum für Licht in der bildenden Kunst.
Ziel des Vereins ist es, Entwicklung und Produktion von zeitgenössischer Kunst zu fördern, neue Zugänge zu der internationalen Kunstszene für eine breite, allgemeinen Öffentlichkeit zu generieren und das Kunstverständnis in der Bevölkerung zu erweitern.
Ziel des Vereins ist es, zeitgenössisch, bildende Kunst zu entwickeln, zu produzieren, zu dokumentieren und zu kommunizieren. Dazu bildet er 11okale, regionale, nationale und internationale Netzwerke und pflegt den fachlichen Austausch, unterstützt Fortbildungen und Forschungsvorliaben.
Die vorgenannten Ziele versucht der Verein zu verwirklichen:
a) durch Kunstproduktionen
b) durch Kunstausstellungen, die nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sind
c) durch Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Konferenzen, Workshops)
d) durch neue künstlerische Formate
e) durch neue Formate, die Schnittstellen zu Lebensqualität in Lüdenscheid erschließen
e) durch neue Formate, die Schnittstellen zu Material, Handwerk und Technik erschließen
f) durch neue Formate, die Schnittstellen zu Forschung und Lehre erschließen
§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden/ Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Rahmen der Satzung vertreten.
In einen erweiterten Vorstand können ein/e Kassenwart/in, ein/e Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzer/innen gewählt werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer und Zuständigkeit des Vorstands
§ 8 Nr. 1
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 8 Nr. 2
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, sofern die Mitgliederversammlung beschlossen hat, dass eine Geschäftsführung eingesetzt werden soll. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden oder von der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiter_in der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet ein jeweils zu bestimmendes Mitglied. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung bestimmt für jedes Haushaltsjahr mindestens eine Kassenprüfer_in aus ihren Reihen.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung, auch elektronisch, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem vorab zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiter_in.
Das Protokoll wird von der Schriftführer _in geführt. Ist diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiter _in eine Protokollführerin.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiter_in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesender, stimmberechtigter Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiter _in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch
eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiter_in und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiter _in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die§§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator_innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Kunstfreunde Lüdenscheid e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.10.2018 errichtet und der §2, Nr. 1, Absatz 2 am 30.01.2019 in einer Mitgliederversammlung geändert.
Lüdenscheid, 30.01.2019